Artikel vom 21.05.2008




In einer Entscheidung vom 12.02.2008 hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt eine Satzungsregelung beanstandet, wonach die Abwasser-Grundgebühr in Abhängigkeit von der verbrauchten Trinkwassermenge unterschiedlich festgesetzt wird. Solche Regelungen waren bis dato durchaus gebräuchlich und werden auch im Einzugsbereich eines unserer MItglieder verwendet. Das Wesen der Grundgebühr sei, dass sie sich am wahrscheinlichen und nicht am tatsächlichen Abwasseranfall orientiere, entschied das Gericht am 12.02.2008.

Interessant ist auch eine Entscheidung des VG Halle vom 17.01.2008 zum Anschluß- und Benutzungszwang für die Niederschlagswasserentsorgung und zu einer diesbezüglichen Beitragserhebung. Das Gericht vertrat die Auffassung dass der Anschluß und Benutzungszwang in der Regel wohl nicht mit § 151 Abs. 3 Wg in Einklang zu bringen sein wird. Demzufolge könnten auch keine Beiträge für die entsprechenden Entsorgungseinrichtungen erhoben werden. Man sieht aber jetzt schon, in welche Richtung die Überlegungen der Verbände gehen. Es ist nur noch ein kleiner Schritt, bis der Gesetzgeber das WG insoweit verändert, um den Wünschen und Geldbeschaffungsbedürfnissen der Not leidenden Verbände entgegenzukommen.

Den unten stehenden Link bitte unbedingt zur Kenntnis nehmen. Sehr informativ auch zur kürzlich aufgeworfenen Frage der Einführung der "Doppik" für Zweckverbände.


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