Artikel vom 17.01.2009




Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat in seiner Sitzung vom 11.12.2008 das Kommunalabgabengesetz in zwei Punkten nachhaltig verändert. So wurde die Regelung zur Kappung übergroßer Grundstücke modfiziert. Bisher waren die Gemeinden verpflichtet, übergrosse Grundstücke generell nur begrenzt heranzuziehen. Diese Verpflichtung bezieht sich jetzt nur noch auf "Grundstücke mit nicht mehr als fünf Wohnheiten". Die ursprüngliche Absicht des Gesetzentwurfs der CDU, die Kappung übergroßer Grundstücke in das Ermessen der Gemeinden zu stellen, wurde aufgegeben. Betroffen von dieser Neuregelung sind vor allem die kommunalen und genossenschaftlichen Grundstückseigentümer, auf welche durch diese Regelungen erhebliche Mehrbelastungen zukommen dürften.

Der Gesetzgeber hat darüber hinaus Regelungen abgeschafft, welche unterlassene Bürgerbeteiligungen im Vorfeld von Entscheidungen über kostenauslösende Maßnahmen sanktioniert hatten. Bürger hatten - bei unterlassener rechtzeitiger Information - u.U. einen Anspruch auf Herabsenkung der Beiträge. Diese Bestimmungen des § 6d Abs. 1 Satz 3 bis 6 wurden ersatzlos gestrichen. Die ohnehin in der Praxis schon stark eingeschränkte obligatorische Bürgerbeteiligung wird vom Gesetzgeber offenbar als "lästig" und hinderlich angesehen und durch diese Novellierung konsequent weiter eingeschränkt.


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