Artikel vom 23.06.2009




Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle vom 10.03.2009 zur Rechtswidrigkeit der Erhebung der Abwasserabgabe für die Jahre 2003 und 2004 sorgt weiter für Unruhe. Der Abwasserzweckverband Hettstedt geht nun offenbar davon aus, dass der in erster Instanz unterlegene Verband das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt anrufen wird. Bis zur Entscheidung dieses Gerichts wird der AZV Hettstedt die Vollziehung der angefochtenen Bescheide aussetzen. Das teilt der Verband den betroffenen Bürgern ein einem Schreiben vom 08.06.2009 mit. Das Widerspruchsverfahren werde zum Ruhen gebracht.

Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Abwälzungssatzung des beklagten Verbandes aus dem Jahre 2005 keine Auswirkungen auf die Abwasserabgabe für die früheren Jahre haben könne. Denn sie beziehe sich nicht auf diese Veranlagungszeiträume. In diesem Zusammenhang spiele keine Rolle, dass für die Verbände die Abwasserabgabe erst zu dem Zeitpunkt entstehe, zu welchem sie vom Landesverwaltungsamt festgesetzt werde. Denn für die Bürger stehe die Höhe der zu leistenden Abgabe ohne Ermittlung der Schadeinheiten mit 17,90 € je Einwohner und Jahr fest.

Die Satzung hätte sich somit zumindest Rückwirkung beimessen müssen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass das Ausführungsgesetz des Landes zum Abwasserabgabegesetz (AG AbwAG) in der bis zum 11.11.2004 geltenden Fassung nur die Abwälzungsmöglichkeit durch die Gemeinden geregelt habe nicht aber durch die Abwasserzweckverbände. Eine solche Regelung sei erst am 12.11.2004 eingeführt worden. Bis zu diesem Termin seien einzig und allein die Gemeinden abgabepflichtig gewesen. Dass dennoch von den Zweckverbänden durch das Land (rechtswidrig) die Abgabe erhoben worden sei, könne nicht dazu führen, dass diese nun ohne Rechtsgrundlage die zu Unrecht eingezogenen Abgaben auf die Bürger abwälzen könnten.

Die hier dargestellte Problematik dürfte auf zahlreiche Zweckverbände im Land zutreffen. Offenbar sind auch vielfach Abgabenbescheide rückwirkend für 2003 und 2004 erlassen worden. Die Verbände haben daher ein erhebliches Interesse daran, diese brisante Frage obergerichtlich klären zu lassen.


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