Artikel vom 11.03.2010




Die Neufassung des § 6c Abs. 2 KAG LSA durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2008 (GVBl. LSA S. 452)ist in einem wichtigen Punkt vom Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt für nichtig erklärt worden:

Das Gericht hält die Regelung, wonach übergroße Grundstücke, die mit Gebäuden mit nicht mehr als fünf Wohneinheiten bebaut sind, von einer Privilegierung ausgeschlossen sein sollen, in seiner Entscheidung vom 16.02.2010 für unwirksam. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung.

Durch § 6c Abs. 2 S. 1 KAG LSA wird unmittelbar und für die ausführenden Behörden zwingend den Eigentümern von übergroßen Grundstücken mit mehr als fünf Wohneinheiten die Gewährung der in der Norm verankerten Vergünstigung entzogen. Dadurch werden sie schlechter gestellt als Eigentümer von Grundstücken mit bis zu fünf Wohneinheiten, die zu Wohnzwecken genutzt werden.

Es fehle an einer ausreichenden sachlichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung der Eigentümer von übergroßen Grundstücken mit mehr als fünf Wohneinheiten im Vergleich zu den anderen betroffenen Eigentümern übergroßer Grundstücke. Der allgemeine Gleichheitssatz gelte auch für den Fall eines ungleichen Begünstigungsausschlusses, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird.

Indem der Landesgesetzgeber die Beschränkung der Vergünstigung auf übergroße Grundstücke mit bis zu fünf Wohneinheiten mit dem Zweck der „Familienförderung“ bzw. des damit zusammenhängenden Zwecks der Förderung des „Mehrgenerationenwohnens“ begründe, orientiere er sein Handeln zwar an einem verfassungsrechtlich unbedenklichen Ziel. Das sei aber sachlich nicht ausreichend, weil es an einem empirisch belastbaren Zusammenhang zwischen der Größe eines Wohnhauses auf einem übergroßen Grundstücke und dem Mehrgenerationen-wohnen fehle, der Gesetzgeber insoweit von einer nicht belegten Annahme ausgegangen ist und infolgedessen die hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass in der Praxis zu einem ganz erheblichen Teil Grundstückseigentümer gefördert werden, die keinen Beitrag zum Mehrgenerationenwohnen leisten . Darüber hinaus sei die Regelung auch insoweit willkürlich, als nicht erkennbar sei, warum Grundstücke mit mehr als fünf Wohneinheiten nicht zu Zwecken des Mehrgenerationenwohnens genutzt werden können.

Mit dieser Entscheidung des Landesverfassungsgerichts sind weitreichende Folgen verbunden.

Nach einem Runderlaß des Ministeriums des Innern vom 25.02.2010 (33.3-10500 / LVG 10/09) ist die Wirkung des Urteils auf das angegriffene Änderungsgesetz beschränkt. Das bedeutet, dass die vor dem Änderungsgesetz geltende Rechtslage wieder auflebt. Satzungen, die andere Regelungen enthalten, die sich auf die Gesetzesnovelle gestützt hatten, müssen geändert werden.

In der Fachliteratur wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des LVerfG zeige, wie der Landesgesetzgeber ohne Not eine bis dahin durch die Rechtsprechung gesicherte Rechtslage nachträglich wieder aufgeweicht habe und hierdurch nun mehr Probleme geschaffen als gelöst habe. Klar ist nun auch, dass übergroße Grundstücke nun wieder verbindlich zu privilegieren sind. Entscheidungen, die auf der Grundlage der nun als nichtig bezeichneten Norm ergangen sind, dürften zu revidieren sein.


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