Artikel vom 27.12.2010




...findet in so mancher Gemeinde in Sachsen-Anhalt eine zweifelhafte Weihnachtsbescherung statt. Wegen drohender Verjährung werden kurz vor den Feiertage noch rasch die Beitragsbescheide für Straßenausbau oder für das Verlegen der Abwasseranschlüsse erhoben. In diesem Jahr konnten sich die Einwohner von Teutschenthal "freuen". Zurückliegende Ausbaumaßnahmen aus den neunziger Jahren und aus den Jahren 2002 bis 2005 wurden in Rechnung gestellt. Zwischen all der Weihnachtspost fanden sich Rechnungen von bis zu 9.000.- € und mehr. Dabei hat die Gemeinde womöglich aber nicht berücksichtigt, dass für Maßnahmen seit dem 22.04.1999 schon VOR der Entscheidung über eine Ausbaumaßnahme eine Satzung vorliegen muss. Teutschenthal verabschiedete seine Ausbaubeitragssatzung aber erst im Jahre 2006 und wollte nun - ausgehend von der 4-jährigen Verjährungsfrist - sicherstellen, dass die Forderungen nicht verjähren. Eine unerfreuliche Festtagsüberraschung für die Betroffenen, welchen nur geraten werden kann, die Bescheide vor allem vor dem Hintergrund der KAG-Novelle aus dem Jahre 1999 gründlich zu überprüfen.

Wenig erbaut waren auch die Einwohner der Gemeinde Leißling, die Ende November zu Abwasseranschlußbeiträgen in 5-stelliger Höhe herangezogen wurden. Sie hatten im Jahre 2002 über eine Bauträger Grundstücke als "erschlossen" erworben und auch die Erschließungskosten bezahlt. Nach der Insolvenz des Bauträgers veranlagt der AZV Naumburg nun die Betroffenen kurz vor den Feiertagen rückwirkend zu Anschlußbeiträgen, nachdem er vom Erschließungsträger keinerlei Zahlungen erhalten hatte. Da die maßgebliche Satzung erst 2008 verabschiedet wurde, können sich die Betroffenen nun nach der Rechtsprechung des OVG LSA auch nicht auf Verjährung berufen. Es droht nun die "doppelte" Bezahlung der Erschliessung.