Artikel vom 30.12.2010




Das Verwaltungsgericht Halle hat nun auch den Versuch des AZV Hettstedt unterbunden, die Abwasserabgabe für die Veranlagungsjahre 2003 und 2004 rückwirkend auf die betroffenen Kleineinleiter abzuwälzen.

Der AZV Hettstedt hatte - ungeachtet eines früheren Urteils desselben Gerichts vom 10.03.2009 gegen eine anderen Verband - versucht, die Kleineinleiterabgabe in Höhe von 17,90 Euro je Anwohner und Jahr durch Abwälzungsbescheide geltend zu machen. Wie nicht anders zu erwarten war, hielt das Verwaltungsgericht Halle jedoch an seiner Auffassung fest, wonach für die fraglichen Jahre der Verband selbst gar nicht abgabepflichtig gewesen sei, mithin eine Abwälzung auf die Bürger nicht in Betracht komme. Darüber hinaus kritisierte das Gericht, dass die fragliche Satzung des AZV Hettstedt sich nur Rückwirkung bis zum 01.01.2006 auferlegt hätte und den Veranlagungszeitraum somit auch nicht erfasse. Das Gericht hob die entsprechenden Bescheide nun mit entsprechender Kostenfolge für den Verband auf.

Über die Motive des AZV, trotz der eindeutigen Rechtsprechung des VG Halle, die Bescheide zu versenden, kann nur spekuliert werden. Denkbar ist, dass der Verband versuchen will, die Angelegenheit vor das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt zu bringen, um die Frage, grundsätzlich klären zu lassen. Bekanntlich war die Entscheidung des VG Halle vom 10.03.2009 auf massive Kritik der Verbände gestoßen.