Artikel vom 21.11.2011




Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat durch Beschluß vom 14.11.2011 den Antrag des AZV Hettstedt auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 30.11.2010 zurückgewiesen.

Dort hatte das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass der AZV Hettstedt die Abwasserabgabe für die Jahre 2003 und 2004 nicht auf die Kleineinleiter abwälzen dürfe.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung seien nun vom Verbend nicht hinreichend vorgetragen worden, meinte das OVG. Dieser habe sich mit der Auffassung des VG Halle nicht maßgeblich auseinandergesetzt, wonach es erforderlich sei, dass die Abwasserabgabensatzung sich auf den Veranlagungszeitraum beziehen musste und dass es nicht auf den Entstehungszeitpunkt für die Abgabe ankomme. Die Meinung der Gegenseite, der Verband verfüge hier über ein Wahlrecht, welchen Zeitbezug er wähle, sei unzutreffend.

Der Verband hatte in Kenntnis dieser problematischen Rechtslage eine grundsätzliche Klärung dieser Frage angestrebt und entsprechende Bescheide versandt. Dies hatte zu erheblichem Unmut unter den Betroffenen geführt. Deren Auffassung ist nun vom OVG bestätigt worden.